Beitragsordnung

§ 1 Rechtsgrundlage

Diese Beitragssatzung regelt die Beitragspflichten der Mitglieder des Fördervereins „Ländlich. Lebendig.Lebenswert e. V.“. Sie beruht auf § 7 der Satzung des Vereins und wird gemäß § 13b) der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 60 EUR.

(2) Ehrenmitglieder sind gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.

(3) Fördernde Mitglieder können freiwillig einen höheren Jahresbeitrag leisten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(2) Für bestehende Mitgliedschaften ist der Beitrag jeweils zum 01.03. eines Kalenderjahres fällig.

(3) Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.

(4) Die Zahlung erfolgt unbar, insbesondere per SEPA-Lastschrift oder Überweisung.

§ 5 Härtefallregelung

(1) In begründeten sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Beitragsreduzierung oder -befreiung besteht nicht.

§ 6 Zahlungsverzug

(1) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, kann der Vorstand eine schriftliche Mahnung versenden.

(2) Besteht der Beitragsrückstand trotz Mahnung fort, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung vorschlagen.

§ 7 Austritt

(1) Der Austritt aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge.

(2) Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 8 Verwendung der Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke des Vereins im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verwendet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 24.02.2026 beschlossen.